Gesetze › BGB › Buch 4 Familienrecht› Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe› Titel 2 Eingehung der Ehe› Untertitel 1 Ehefähigkeit § 1304 BGB Geschäftsunfähigkeit Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1303 Ehemündigkeit § 1305 Folgen und Heilung unwirksamer Minderjährigenehen