Gesetze › BGB › Buch 1 Allgemeiner Teil› Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte› Titel 2 Willenserklärung § 133 BGB Auslegung einer Willenserklärung Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 132 Ersatz des Zugehens durch Zustellung § 134 Gesetzliches Verbot