Gesetze › BGB › Buch 1 Allgemeiner Teil› Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte› Titel 2 Willenserklärung § 134 BGB Gesetzliches Verbot Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 133 Auslegung einer Willenserklärung § 135 Gesetzliches Veräußerungsverbot