Gesetze › BGB › Buch 1 Allgemeiner Teil› Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte› Titel 3 Vertrag § 145 BGB Bindung an den Antrag Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 144 Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts § 146 Erlöschen des Antrags