Gesetze › BGB › Buch 1 Allgemeiner Teil› Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte› Titel 3 Vertrag § 146 BGB Erlöschen des Antrags Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 145 Bindung an den Antrag § 147 Annahmefrist