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§ 1466 BGB

Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes

Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes dem Vater oder der Mutter des Kindes zur Last.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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