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§ 1467 BGB

Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut

(1)

Verwendet ein Ehegatte Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen.

(2)

Verwendet ein Ehegatte Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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