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§ 1582 BGB

Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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