Gesetze › BGB › Buch 4 Familienrecht› Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe› Titel 7 Scheidung der Ehe› Untertitel 2 Unterhalt des geschiedenen Ehegatten› Kapitel 3 Leistungsfähigkeit und Rangfolge § 1582 BGB Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1581 Leistungsfähigkeit § 1583 Einfluss des Güterstands