Gesetze › BGB › Buch 4 Familienrecht› Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe› Titel 7 Scheidung der Ehe› Untertitel 2 Unterhalt des geschiedenen Ehegatten› Kapitel 3 Leistungsfähigkeit und Rangfolge § 1583 BGB Einfluss des Güterstands Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1582 Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten § 1584 Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter