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§ 1583 BGB

Einfluss des Güterstands

Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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