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§ 1641 BGB

Schenkungsverbot

Die Eltern können nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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