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§ 1642 BGB

Anlegung von Geld

Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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