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§ 1644 BGB

Ergänzende Vorschriften für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte

(1)

Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtsgeschäft dem Wohl des Kindes unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht widerspricht.

(2)

§ 1860 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3)

Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. Ist das Kind volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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