Gesetze › BGB › Buch 4 Familienrecht› Abschnitt 2 Verwandtschaft› Titel 5 Elterliche Sorge § 1645 BGB Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte Die Eltern haben Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Kindes beim Familiengericht anzuzeigen. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1644 Ergänzende Vorschriften für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte § 1646 Erwerb mit Mitteln des Kindes