Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 1 Erbfolge § 1937 BGB Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1936 Gesetzliches Erbrecht des Staates § 1938 Enterbung ohne Erbeinsetzung