Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 1 Erbfolge § 1938 BGB Enterbung ohne Erbeinsetzung Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1937 Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung § 1939 Vermächtnis