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§ 1940 BGB

Auflage

Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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