Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 1 Erbfolge § 1940 BGB Auflage Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage). Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1939 Vermächtnis § 1941 Erbvertrag