Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 1 Erbfolge § 1939 BGB Vermächtnis Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis). Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1938 Enterbung ohne Erbeinsetzung § 1940 Auflage