Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben› Titel 1 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts § 1946 BGB Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1945 Form der Ausschlagung § 1947 Bedingung und Zeitbestimmung