Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben› Titel 1 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts § 1947 BGB Bedingung und Zeitbestimmung Die Annahme und die Ausschlagung können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1946 Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung § 1948 Mehrere Berufungsgründe