Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben› Titel 1 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts § 1955 BGB Form der Anfechtung Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1954 Anfechtungsfrist § 1956 Anfechtung der Fristversäumung