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§ 1967 BGB

Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten

(1)

Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2)

Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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