Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben› Titel 2 Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten› Untertitel 1 Nachlassverbindlichkeiten § 1968 BGB Beerdigungskosten Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1967 Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten § 1969 Dreißigster