Gesetze › BGB › Buch 1 Allgemeiner Teil› Abschnitt 1 Personen› Titel 1 Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer § 2 BGB Eintritt der Volljährigkeit Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 Beginn der Rechtsfähigkeit §§ 3 bis 6