Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben› Titel 2 Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten› Untertitel 5 Aufschiebende Einreden § 2017 BGB Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft Wird vor der Annahme der Erbschaft zur Verwaltung des Nachlasses ein Nachlasspfleger bestellt, so beginnen die in § 2014 und in § 2015 Abs. 1 bestimmten Fristen mit der Bestellung. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2016 Ausschluss der Einreden bei unbeschränkter Erbenhaftung § 2018 Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers