Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben› Titel 3 Erbschaftsanspruch § 2018 BGB Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2017 Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft § 2019 Unmittelbare Ersetzung