Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben› Titel 3 Erbschaftsanspruch § 2020 BGB Nutzungen und Früchte Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum erworben hat. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2019 Unmittelbare Ersetzung § 2021 Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen