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§ 2021 BGB

Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen

Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außerstande ist, bestimmt sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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