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§ 205 BGB

Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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