Gesetze › BGB › Buch 1 Allgemeiner Teil› Abschnitt 5 Verjährung› Titel 2 Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung § 206 BGB Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht § 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen