Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 3 Testament› Titel 2 Erbeinsetzung § 2090 BGB Minderung der Bruchteile Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und übersteigen die Bruchteile das Ganze, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile ein. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2089 Erhöhung der Bruchteile § 2091 Unbestimmte Bruchteile