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§ 2090 BGB

Minderung der Bruchteile

Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und übersteigen die Bruchteile das Ganze, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile ein.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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