Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 3 Testament› Titel 2 Erbeinsetzung § 2091 BGB Unbestimmte Bruchteile Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne dass die Erbteile bestimmt sind, so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den §§ 2066 bis 2069 ein anderes ergibt. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2090 Minderung der Bruchteile § 2092 Teilweise Einsetzung auf Bruchteile