Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 3 Testament› Titel 2 Erbeinsetzung § 2099 BGB Ersatzerbe und Anwachsung Das Recht des Ersatzerben geht dem Anwachsungsrecht vor. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2098 Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben § 2100 Nacherbe