Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 3 Testament› Titel 3 Einsetzung eines Nacherben § 2100 BGB Nacherbe Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe). Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2099 Ersatzerbe und Anwachsung § 2101 Noch nicht gezeugter Nacherbe