Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 3 Testament› Titel 3 Einsetzung eines Nacherben § 2131 BGB Umfang der Sorgfaltspflicht Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2130 Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht § 2132 Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung