Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 3 Testament› Titel 3 Einsetzung eines Nacherben § 2132 BGB Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmäßige Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2131 Umfang der Sorgfaltspflicht § 2133 Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung