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§ 2223 BGB

Vermächtnisvollstrecker

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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