Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 3 Testament› Titel 6 Testamentsvollstrecker § 2223 BGB Vermächtnisvollstrecker Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2222 Nacherbenvollstrecker § 2224 Mehrere Testamentsvollstrecker