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§ 2222 BGB

Nacherbenvollstrecker

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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