Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 4 Erbvertrag § 2285 BGB Anfechtung durch Dritte Die in § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2284 Bestätigung § 2286 Verfügungen unter Lebenden