Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 4 Erbvertrag § 2286 BGB Verfügungen unter Lebenden Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2285 Anfechtung durch Dritte § 2287 Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen