Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 4 Erbvertrag § 2293 BGB Rücktritt bei Vorbehalt Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2292 Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament § 2294 Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten