Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 6 Erbunwürdigkeit § 2341 BGB Anfechtungsberechtigte Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2340 Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung § 2342 Anfechtungsklage