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§ 2342 BGB

Anfechtungsklage

(1)

Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. Die Klage ist darauf zu richten, dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird.

(2)

Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urteils ein.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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