Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 6 Erbunwürdigkeit § 2343 BGB Verzeihung Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2342 Anfechtungsklage § 2344 Wirkung der Erbunwürdigerklärung