Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 9 Erbschaftskauf § 2371 BGB Form Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2370 Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung § 2372 Dem Käufer zustehende Vorteile