Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 9 Erbschaftskauf § 2372 BGB Dem Käufer zustehende Vorteile Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses oder einer Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebühren dem Käufer. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2371 Form § 2373 Dem Verkäufer verbleibende Teile