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§ 2372 BGB

Dem Käufer zustehende Vorteile

Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses oder einer Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebühren dem Käufer.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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