Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse› Titel 1 Verpflichtung zur Leistung § 262 BGB Wahlschuld; Wahlrecht Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 261 Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten § 263 Ausübung des Wahlrechts; Wirkung