Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse› Titel 1 Verpflichtung zur Leistung § 263 BGB Ausübung des Wahlrechts; Wirkung (1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.(2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 262 Wahlschuld; Wahlrecht § 264 Verzug des Wahlberechtigten