AdvoCite

§ 263 BGB

Ausübung des Wahlrechts; Wirkung

(1)

Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(2)

Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved