Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse› Titel 2 Verzug des Gläubigers § 293 BGB Annahmeverzug Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 292 Haftung bei Herausgabepflicht § 294 Tatsächliches Angebot