Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse› Titel 2 Verzug des Gläubigers § 294 BGB Tatsächliches Angebot Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 293 Annahmeverzug § 295 Wörtliches Angebot