Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse› Titel 2 Verzug des Gläubigers § 301 BGB Wegfall der Verzinsung Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 300 Wirkungen des Gläubigerverzugs § 302 Nutzungen